Rechtliches
Satzung
Verein der Freunde des Lehrstuhls für Metallbau der Technischen Universität München e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form verwendet, die personenbezogenen Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige beider Geschlechter.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Lehrstuhls für Metallbau der Technischen Universität München“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 AO die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Pflege von Kontakten zu Partnern aus der Praxis.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Unterstützung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins und Wissenschaftlern, Forschungsinstituten und Forschungsgemeinschaften.
b) Unterstützung von Lehr- und Forschungsaufgaben.
c) Herstellung und Pflege der Beziehungen zur Praxis.
d) Unterstützung bei Exkursionen, Gastvorträgen, Praktika und Bachelor- und Masterarbeit für ausländische und deutsche Studenten im Rahmen der Ausbildung.
e) Unterstützung bei der Ausarbeitung von DIN-Normen.
f) Kostenzuschüsse für Veröffentlichungen des Lehrstuhls für Metallbau.
g) Bewilligung von Stipendien, Auslosung von Preisen und die Zahlung von Gehältern für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem jeweiligen Forschungsgebiet des Lehrstuhls für Metallbau. Bei Dauer der Arbeiten unter einem halben Jahr können diese Stipendien auch nur als zinslose Darlehen gewährt werden.
h) Förderung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt von Fragestellungen aus der Praxis in konkrete Forschungsziele. Zu diesem Zweck können folgende Aktivitäten durchgeführt werden:- Seminare, Vortragsveranstaltungen und Diskussionsgruppen für Vereinsmitglieder und Dritte
- Organisation und Vermittlung des Austausches von Arbeitsplätzen zwischen dem Lehrstuhl für Metallbau und anderen Forschungsinstitutionen oder der Industrie, auch im Ausland
- Exkursionen für Vereinsmitglieder insbesondere die Angehörigen des Lehrstuhls
- Finanzielle Unterstützung der Aktivitäten von a) bis h)
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mittel des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen. Diese Mittel können auf Wunsch des Spenders zweckgebunden werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
Zu a): Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus dem Vereinszweck ergeben. Sie haben zugleich die sich aus der Satzung und dem Vereinszweck ergebenden Pflichten zu erfüllen. Ordentliche Mitglieder können nur Angehörige der Technischen Universität München sein.
Zu b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder andere rechtsfähige Personen, wie Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch ihren Beitrag die gemeinnützigen Zwecke des Vereins fördern. Fördermitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
Zu c) Personen, die sich um den Verein oder den Lehrstuhl für Metallbau der Technischen Universität München verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder und sind lediglich von der Beitragszahlung befreit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können geeignete natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen und fördern.
- Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft tritt erst nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags in Kraft.
- Mit dem Aufnahmeantrag teilt das Mitglied dem Vorstand seine ladungsfähige Postanschrift und eine gültige E-Mail-Adresse mit und erklärt, dass der Teilnahme am elektronischen Schriftverkehr sowie an Online-Mitgliederversammlungen keine technischen und/oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen, insbesondere ein PC mit Internetzugang vorhanden ist. Änderungen des Namens und/oder der Kontaktdaten sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Über die Mitglieder wird ein Mitgliederverzeichnis geführt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist das betreffende Mitglied aus dem Verzeichnis zu löschen, sobald eine Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung entfällt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. durch Auflösung (bei juristischen Personen).
- Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es auf wiederholte Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen den Vereinszweck, verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Stimmen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder haben einen kalenderjährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Mindesthöhe des Vereinsbeitrages ist in der Beitragsordnung geregelt und wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Bankeinzug.
- Bereits gezahlte Beiträge werden ausscheidenden Vereinsmitgliedern nicht zurückerstattet.
- Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag können Spenden geleistet werden.
§ 7
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Der erweiterte Vorstand
c) Die Mitgliederversammlung - Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung und keinen Ersatz ihrer Auslagen.
§ 8
Der Vorstand
- Der Verein hat einen Vorstand mit mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die zugleich dem erweiterten Vorstand angehören. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- einem Vorstandsmitglied ohne Amt, das vom erweiterten Vorstand aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit gewählt wird.
- Der Ordinarius des Lehrstuhls für Metallbau der Technischen Universität München gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Art der Wahl (offen oder geheim) bestimmt die Mitgliederversammlung. Der jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
- Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit Ausgaben von mehr als 5.000 € beschlossen werden. Im Übrigen wird der Verein durch die vorgenannten Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt. Die bis zur Nachwahl anfallenden Geschäfte führt ein vom Gesamtvorstand zu bestimmender „kommissarischer Vertreter“.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Eine Stimmrechtsübertragung ist nur im Krankheitsfall zulässig.
- Der Vorsitzende hat jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
- Die Vorstandsmitglieder können sich bei Verhinderung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Der Finanzbericht und alle satzungsändernden Anträge sind ebenfalls vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.
- Aufgaben der Schatzmeister:
a) Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte des Vereins. Er unterrichtet den Vorstand halbjährlich und bei Bedarf über Finanzlage des Vereins.
b) Die Kasse des Vereins dient zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und aller Verwaltungskosten. Alle Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
c)Der Mitgliederversammlung ist nach vorheriger Vorlage beim Vorstand ein Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen, der von jedem Mitglied eingesehen werden kann. - Die Buchführung und die Rechnungsprüfung des Vereins werden von zwei Kassenprüfern überwacht und geprüft, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Die Kassenprüfer berichten dem Vorstand und dem Schatzmeister über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
- Der Vorstand hat die Aufgabe:
a) Planung der Haupttätigkeitsfelder des Vereins;
b) Durchführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, soweit nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist;
c) Erstellung des Jahresberichts über das abgeschlossene Geschäftsjahr;
§ 9
Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, soweit sie nicht Mitglied des Vorstandes kraft Amtes sind.
- Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, für die Wahl des erweiterten Vorstandes Wahlvorschläge zu unterbreiten. Diese Wahlvorschläge müssen schriftlich spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
- Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen über besondere Erfahrungen im Aufgabenbereich des Vereins verfügen und in den von ihnen vertretenen Bereichen in leitender Stellung tätig sein.
- Für die Wahl des erweiterten Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung bis zu fünf Vorschlagslisten getrennt für die Gruppen
- Bauwirtschaft und Baustoffindustrie
- Bauverwaltung und Bauherrn
- Beratende Ingenieure und Prüfingenieure
- Wissenschaft
- Studierende des Bauingenieurwesens der TU München
vorgelegt.
- Aus jeder Gruppe werden in getrennten Wahlgängen jeweils bis zu zwei Personen in den erweiterten Vorstand gewählt. Anstelle getrennter Wahlgänge ist es auch zulässig, die Wahl des erweiterten Vorstandes mit einer Wahlliste durchzuführen, die einen Gesamtvorschlag für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes enthält. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig; jedoch soll am Ende einer Wahlperiode ein Drittel der Mitglieder durch andere Personen zu ersetzen.
- Eine Abberufung einzelner von der Mitgliederversammlung gewählter Mitglieder des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund ist beispielsweise der Abschluss des Studiums eines studentischen Mitglieds des erweiterten Vorstandes. In diesem Fall kann auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied des erweiterten Vorstandes aus dem Kreis der studentischen Mitglieder gewählt werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlischt Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand und gegebenenfalls im Vorstand.
- Der erweiterte Vorstand hat sowohl beratende als auch mitentscheidende Funktionen im Verein. Neben der Beratung des Vereins durch die fachliche und/oder erfahrungsmäßige Expertise seiner Mitglieder sollen diese auch maßgeblich zur Entscheidungsfindung des Vereins beitragen.
- Der Vorstand und der erweiterte Vorstand arbeiten kollegial und kooperativ zusammen. Der Vorstand informiert den erweiterten Vorstand rechtzeitig über alle Vorgänge, die er für wesentlich hält, und legt dem erweiterten Vorstand die für den Verein wesentlichen und in der Satzung (§ 2) vorgesehenen Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung vor. Wesentliche Angelegenheiten sind insbesondere solche, deren Entscheidungen langfristige strategische Auswirkungen, erhebliche Auswirkungen auf das Zusammenwirken der verschiedenen Organe innerhalb des Vereins und auf die Außendarstellung des Vereins haben oder haben können.
- Sprecher des erweiterten Vorstandes ist der Vorsitzende des Vorstandes, stellvertretender Sprecher der erste stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes.
- Der erweiterte Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl von Ausschüssen nach Bedarf;
b) die sachgerechte Verwendung von Fördermitteln des Vereins;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Fachtagungen;
d) Berichte, Verhandlungen und Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Vereins. - Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden durch den Sprecher des erweiterten Vorstandes einberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe seiner Mitglieder, darunter der Sprecher des erweiterten Vorstandes oder dessen Stellvertreter, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sprecher des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
- Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide nicht anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, sofern diese nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes über das abgeschlossene Geschäftsjahr;
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres;
d) Beschlussfassung über die auf Vorschlag des Vorstandes vorgelegten Haushaltspläne für das kommende Geschäftsjahr;
e) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung;
f) Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
g) Entlastung Vorstandes;
h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
i) Bewilligung laufender und außerordentlicher Ausgaben;
j) Wahl zweier Rechnungsprüfer;
k) Satzungsänderung;
§ 11
Vertretung des Vereins
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber Dritten erfolgt in allen Angelegenheiten nur durch den Vorstand, der allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, wobei die Mitwirkung von zwei dieser Vorstandsmitglieder erforderlich und ausreichend ist.
§ 12
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Rechnungen des abgelaufenen und des laufenden Jahres sowie der Kassenführung. Findet in einem Jahr keine Mitgliederversammlung statt, so gelten die im Vorjahr gewählten Rechnungsprüfer auch für dieses Jahr als gewählt.
§ 13
Satzungsänderungen
Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen von der Änderungsmöglichkeit ist § 14 dieser Satzung. Ein Beschluss über eine Änderung des § 2 bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Lehrstuhl für Metallbau der Technischen Universität München, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.
- Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 30.05.2025 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.
Beitragsordnung
Der Mindestbeitrag je Kalenderjahr beträgt für:
1. Natürliche Personen:
- Studierende, Promotionsstudenten: 15,- €
- Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeitende, Mitarbeitende der Technischen Universität München, Absolventen bis zu 5 Jahre nach bestandener letzter Prüfung: 30,- €
- Ehrenmitglieder: beitragsfrei
- Sonstige Mitglieder: 50,- €
2. Firmen, Verbände und juristische Personen:
- kleinere und mittlere Firmen, Verbände und juristische Personen (bis einschl. 100 Mitarbeiter): 250,- €
- große Firmen, Verbände und juristische Personen (über 100 Mitarbeiter): 500,- €
Der Vereinsbeitrag dient gemeinnützigen Zwecken und ist daher als Sonderausgabe steuerbegünstigt.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils im 1. Quartal eines Jahres fällig.
Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Mitglieder zahlen im Beitrittsjahr den vollen Jahresbetrag.
Impressum
Verein der Freunde des Lehrstuhls für Metallbau der Technischen Universität München e.V.
Arcisstr. 21, 80333 München
info@stahlbaufreunde.de
Vertreten durch den Vorstand:
Robert Hertle
Registereintrag:
Eingetragen im Amtsgericht München -Registergericht-
Infanteriestr. 5, 80325 München
VR 211217
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7.2 Schriftarten (Webfonts)
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7.3 YouTube (geplant / optional)
Wenn zukünftig YouTube‑Videos eingebunden werden, erfolgt dies über den Dienst:
YouTube LLC (Google Ireland Limited)
YouTube erhält beim Aufrufen eines Videos personenbezogene Daten wie
IP‑Adresse, Browserdaten und ggf. Cookie‑Informationen.
Wenn die erweiterte Datenschutzfunktion („Privacy Enhanced Mode“) aktiviert wird, speichert YouTube laut eigener Angaben erst dann Daten, wenn das Video abgespielt wird.
Rechtsgrundlage:
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung)
Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen eine Two‑Click‑Lösung formulieren, die Videos erst nach Zustimmung lädt.
7.4 Social‑Media‑Plugins (geplant / optional)
Falls zukünftig Plugins oder Feeds folgender Dienste eingebunden werden, gilt:
- Facebook / Meta Platforms Ireland
- X (ehem. Twitter)
- TikTok
- oder andere Plattformen
Social‑Media‑Plug-ins übertragen beim Laden typischerweise:
- IP‑Adresse
- Browserinformationen
- ggf. Cookies
- ggf. Interaktionsdaten (Like, Share)
Viele Anbieter nutzen die Daten zur Profilbildung oder für Werbezwecke.
Rechtsgrundlage:
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) über Cookie‑/Consent‑Banner
8. Weitergabe von Daten
Wir übermitteln Ihre Daten nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur:
- an Dienstleister, die in unserem Auftrag arbeiten (z. B. Hosting)
- zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
- im Rahmen der Mitgliederverwaltung
Eine Übermittlung in Drittstaaten findet nur statt, wenn es gesetzlich zulässig ist und angemessene Garantien bestehen.
9. Speicherdauer
Wir speichern personenbezogene Daten nur so lange, wie es für die jeweiligen Zwecke notwendig ist.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. aus dem Steuerrecht) können länger sein.
10. Ihre Rechte
Sie haben nach der DSGVO folgende Rechte:
- Auskunft (Art. 15 DSGVO)
- Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
- Löschung (Art. 17 DSGVO)
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
- Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
- Widerspruch gegen Verarbeitungen (Art. 21 DSGVO)
- Widerruf einer Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Sie können sich außerdem bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren.
Zuständig in Bayern ist der:
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BayLfD)
https://www.datenschutz-bayern.de/
11. Sicherheit
Wir setzen technische und organisatorische Maßnahmen ein, um Ihre Daten vor Verlust, Missbrauch oder unbefugtem Zugriff zu schützen.
12. Aktualität und Änderung der Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere bei Änderungen der Website oder gesetzlicher Vorgaben.
Stand: Februar 2026
